Statuten für den Promotionspreis der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Fassung vom 20.07.2022)
§1 Zweckbestimmung:
Mit dem Preis kann jährlich jeweils eine herausragende Promotionsarbeit aus den 3 Teilgebieten der Rechtsmedizin
1. Forensische Medizin und Pathologie,
2. Forensische Toxikologie
3. Forensische Molekularbiologie und Genetik,
verliehen werden.
Der Preis besteht aus einer Urkunde und einem Betrag in Geld (derzeit 500,– Euro).
Liegt für ein Jahr keine preiswürdige Arbeit in einem Teilgebiet vor, können im folgenden Jahr ggf. zwei Preise vergeben werden. Eine Teilung des Preises ist nicht vorgesehen, kann jedoch in Ausnahmefällen und mit expliziter Zustimmung des Vorstandes der DGRM erfolgen.
§2 Antragstellung:
Vorschlagsberechtigt ist die Betreuerin / der Betreuer der Arbeit, sofern sie / er Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin ist. Der Vorschlag ist von einem weiteren promovierten Mitglied zu unterstützen, das nicht aus der Arbeitsgruppe stammt, in der die Doktorarbeit erstellt worden ist. Die / der Vorschlagende sollte sehr konkret begründen, warum er / sie die Arbeit für herausragend hält. Die Arbeit sollte nicht älter als zwei Jahre sein.
Vorschläge sind bis zum 30. Juni des Jahres einzureichen, in dem die Verleihung des Preises erfolgen soll. Es ist möglichst eine elektronische Datei der gesamten Promotionsschrift (.pdf Format) einzureichen (alternativ zwei gedruckte Exemplare), außerdem eine Kurzvita der / des vorgeschlagenen Promovierten.
§3 Auswahlprozess:
Für die Auswahl der zu prämierenden Arbeiten ist das Preiskomitee der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin zuständig. Dieses kann Expert*innen für eine Begutachtung der Arbeiten beiziehen. Es wählt nach entsprechender Sachdiskussion die Preisträger*innen aus. Mit der Bewerbung wird kein Anrecht auf eine Preisverleihung erworben.
§4 Preisverleihung:
Die Preisverleihung erfolgt jeweils anlässlich der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin. Die Preisträger*innen sollen ihre Forschungsergebnisse in Form eines Kurzreferates (bis fünf Minuten) präsentieren.
§5 Finanzierungsgrundlage:
Die Preise werden aus den Mitgliedsbeiträgen der DGRM gestiftet. Die Gesellschaft kann einen Antrag auf Übernahme der Finanzierung durch Förderinstitutionen stellen.
Statuten zur Verleihung des "Konrad-Händel-Stiftungspreises für Rechtsmedizin"
In Erfüllung der Zweckbestimmung der Konrad-Händel-Stiftung soll alljährlich der KONRAD-HÄNDEL-PREIS verliehen werden. Dies soll sich nach den Grundsätzen dieses Statuts richten.
§ 1 Konrad-Händel-Stiftungspreis für Rechtsmedizin
Der „Konrad-Händel-Stiftungspreis für Rechtsmedizin“ soll verliehen werden
- für wissenschaftliche Leistungen, die unmittelbar der Bedeutung der Rechtsmedizin
- für die Rechtspflege dienen,für besondere rechtsmedizinische wissenschaftliche Leistungen, die geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu fördern oder Verkehrsunfallursachen aufzuklären.
§ 2 Gegenstand des Preises
- Der Preis besteht in einer Geldzuwendung, die aus den Erträgen der Konrad-Händel-Stiftung finanziert wird.
- Der Preis kann an einen oder mehrere Empfänger vergeben werden.
- Die Höhe der Geldzuwendung hängt von den verfügbaren Mitteln und der Zahl der Empfänger ab.
- Wird in einem Jahr kein Preis vergeben oder werden die zur Verfügung stehenden Mittel nicht verbraucht, fließen die verbleibenden Mittel dem Stiftungskapital zu.
- Die Vergabe des Preises kann mit einer Urkunde verbunden werden.
§ 3 Vorschlagsrecht
- Eigenbewerbung um den Preis ist nicht zulässig.
- Jedes Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin kann einen oder mehrere Kandidaten für die Preisvergabe vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich ausführlich zu begründen. Die Einreichungsfrist und der Adressat des Vorschlags werden alljährlich in der Zeitschrift „Rechtsmedizin“ mitgeteilt.
- Der Vorschlag begründet keinen Rechtsanspruch des Benannten auf den Preis.
- Dem Vorschlagenden und dem Vorgeschlagenen erwachsen aus dem Vorschlage keine Ansprüche gegen die Stiftung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 4 Person des Vorgeschlagenen
- Der Vorgeschlagene soll die Voraussetzungen im Sinne des § 1 erfüllen.
- Die Benennung des Kandidaten ist weder an ein Mindest- oder Höchstalter noch an die Stellung oder Funktion des Betroffenen gebunden.
§ 5 Entscheidung über die Preisvergabe
- Über die Verleihung des Preises entscheidet das Kuratorium (Vorstand und Beirat gemeinsam) der Konrad-Händel-Stiftung nach Maßgabe der Stiftungssatzung.
- Das Kuratorium kann vor seiner Entscheidung die Stellungnahme Dritter zur Beurteilung der Preiswürdigkeit einholen.
- Die positive Entscheidung bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
- Die Entscheidung des Kuratoriums erfolgt nach Ablauf der Vorschlagsfrist (§ 3 Abs. 2 Satz 3).
- Die Verständigung der Kuratoriumsmitglieder über die Preisvergabe und die Beschussfassung können im Schriftwege zu Händen des/der Vorsitzenden der Stiftung erfolgen. Er/sie setzt die übrigen Mitglieder des Kuratoriums von den Stellungnahmen und Stimmen in Kenntnis und führt erforderlichenfalls eine abschließende Entscheidung herbei.
- Sobald Person und Zahl der Preisempfänger durch das Kuratorium bestimmt sind, setzt das Kuratorium die Höhe der dem Preisempfänger zufließenden Geldzuwendung (§ 2) fest. Absatz 5 findet auch hierauf Anwendung.
§ 6 Ablehnung eines Vorschlags
- Wird einem Verleihungsvorschlag (§ 3) nicht stattgegeben, soll dies nur dem Vorschlagenden, nicht auch dem Vorgeschlagenen mitgeteilt werden.
- Die Ablehnung eines Vorschlags bedarf keiner Begründung.
§ 7 Preisübergabe
- Die Bekanntgabe des Preisträgers/der Preisträgerin und die Übergabe des Preises sollen in der Regel anlässlich der alljährlichen Tagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin erfolgen. Das Kuratorium kann auch einen anderen geeigneten Anlass hierfür bestimmen.
Vergabe der Fritz-Strassmann-Medaille
Im Vorfeld des 100-Jahr-Jubiläums der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin kam der Gedanke auf, eine Medaille prägen zu lassen. Diese sollte an Menschen des öffentlichen Lebens verliehen werden, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement ihre besondere Verbundenheit mit unserem Fach bewiesen haben. (Rechtsmedizin 14: 241, 2004)
Mit der Herstellung der Medaille wurde ein namhafter Künstler, der Dipl.-Bildhauer Rainer Radack, betraut. Namensgeber wurde Fritz Strassmann, der erste Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Gerichtliche Medizin. Sein Portrait ist auf der Vorderseite dargestellt. Auf der Rückseite findet sich das Logo der DGRM mit der Aufschrift „Pro Meritis. Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin, gegründet 1904“.
Der Vorstand und das Preiskomitee der DGRM vergeben die Fritz-Strassmann-Medaille.