DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR RECHTSMEDIZIN

Entwicklung der Rechtsmedizin

Bis ins Mittelalter galt seit dem zweiten nachchristlichen Jahrhundert die Lehre des Claudius GALENOS, die "Bibel der Medizin", bis Andreas VESALIUS an die Stelle der GALENschen Anatomie des Affen und des Schweines diejenige des Menschen setzte und 1543 mit seinem Werk "De humani corporis fabrica" den Boden für eine exakte Gerichtliche Medizin schuf und sich mit dem gewaltsamen Tod auseinandersetzte. Schon 1532 war auf dem Reichstag zu Regensburg die Constitutio Carolina Criminalis ins Leben gerufen worden, die dem ärztlichen Sachverständigen die Beurteilung des kriminellen Abortes und der Sterilisation, von Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge sowie der Leichenschau gewaltsam Getöteter, ferner der Schuldfähigkeit Jugendlicher oder Geisteskranker auferlegte. "Noch nie", schreibt Otto v. OESTERLEN 1877, " war die Zuziehung ärztlicher Sachverständiger mit solcher Bestimmtheit und Ausdehnung angewendet worden wie in der Halsgerichtsordnung Karls V. ... Mit den Bestimmungen der Constitutio Carolina war die Gerichtliche Medizin als neue praktische Disziplin begründet."

Für das Wesen des Faches gibt es eine Reihe von Definitionen, unter anderem von Mateo-José Bonaventura ORFILA 1848, Carl LIMAN 1871 und Julius KRATTER 1921, die inhaltlich ähnlich sind und die Wolfgang SCHWERD 1989 auf einen Nenner gebracht hat: "Rechtsmedizin ist eine medizinische Disziplin, die in Lehre, Forschung und Praxis die Anwendung medizinischer Kenntnisse und Methoden zur Klärung rechtserheblicher Tatbestände zum Inhalt hat." Der 1968 in Innsbruck von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin beschlossene Aufgabenkatalog lautet wörtlich: "Aufgaben und Verantwortlichkeit des Arztes in der Gesellschaft und für die Gesellschaft (Rechtsstellung des Arztes, vertragliche Beziehungen zwischen Arzt und Patient, ärztliche Ethik, Umfang und Grenzen der ärztlichen Schweige- und Aufklärungspflicht, der Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber Behörden, Rechtsfragen bei ärztlichen Eingriffen, insbesondere Operationen und Transfusionen), die Lehre vom ärztlichen Kunstfehler, von den wichtigsten versicherungsmedizinischen Problemen sowie von den Grundlagen der ärztlichen Sachverständigentätigkeit, besonders im Hinblick auf den Beweiswert medizinischer Feststellungen (Wahrscheinlich- keitsbegriff), ärztliche Aufgaben der Befund- und Beweissicherung bei fraglichen rechtserheblichen Körperverletzungen, zum Beispiel Misshandlungen und Notzucht und bei unklaren sowie unerwarteten Todesfällen, Probleme der Leichenschau und Obduktion, Todeszeitbestimmung, differentialdiagnostische Möglichkeiten zur Abgrenzung von natürlichem Tod, Unfall, Selbstmord sowie Tötung durch fremde Hand. Die Rechtssicherheit verlangt von jedem Arzt die Kenntnis der häufigsten bedrohenden Einwirkungsmöglichkeiten."

"Die Bezeichnung der Wissenschaft, die heute Rechtsmedizin genannt wird", schreibt 1983 Konrad HÄNDEL, der vier Generationen vorwiegend deutscher Fachkollegen persönlich kennt, "hat sich vielfach gewandelt. Weit mehr als 20 unterschiedliche lateinische und deutsche Synonyma wurden verwendet", zum Beispiel Medicina legalis, Medicina Forensis, Gerichtliche Arzneiwissenschaft, Gerichtliche Medizin, Gerichtliche und Soziale Medizin, Gerichtliche Medizin und Kriminalistik und seit Oktober 1968 Rechtsmedizin. Damit gilt auch in Deutschland die Fachbezeichnung wie in den meisten europäischen Staaten.

In der Antike gibt es Hinweise auf gerichtsmedizinische Aufgaben, so um 2700 vor Christus in Ägypten unter IMHOTEP die Leichenschau zur Feststellung der Todesursache, oder um 1700 vor Christus unter Chammurapi von Babylon mit dem Gesetz 218 über die Bestrafung des ärztlichen Kunstfehlers. Weitere Ansätze finden wir in der späteren Antike in den germanischen Gesetzen und im Corpus iuris civilis des oströmischen Kaisers JUSTINIAN. Die eigentliche Auseinandersetzung mit rechtserheblichen Fragen beginnt im späteren Mittelalter mit VESALIUS, CODRONCHI, FIDELIS, Felix PLATTER I., PARÈ und ZACCHIAS, zwei von ihnen waren in Basel tätig, die anderen in Italien und Frankreich. In Mitteldeutschland folgen im 17ten und 18ten Jahrhundert mit hervorragenden Werken Paul AMMANN, Gottfried WELSCH, Johannes BOHN, - er prägte den Begriff Gerichtliche Medizin -, Johann Ernst HEBENSTREIT, Christian Gottlieb LUDWIG, Einst PLATTNER, Michael ALBERTI, Hermann Friedrich TEICHMEYER, Johann Friedrich FASELIUS und Michael Bernhard Edler von VALENTINI. Im Norden Deutschlands gesellen sich hinzu Albrecht v. HALLER, Johann Gottfried BRENDEL, Gottlieb Heinrich KANNENGIEßER, Christian Ehrenfried ESCHENBACH und Ludwig Julius Caspar MENDE mit seinem sechsbändigen ausführlichem Handbuch der Gerichtlichen Medizin für Gesetzgeber, Rechtsgelehrte, Ärzte und Wundärzte.

Es zeichnet sich also eine deutliche Ballung der wissenschaftlichen und praktischen Behandlung unseres Faches im Zentrum Europas ab. Unterstützt wurde dieser Trend durch die österreichischen Sanitätspolizeigesetze ab Ende des 18ten Jahrhunderts, besonders verfochten durch Johann Peter FRANK, der die Gerichtliche Medizin mit der Medizinischen Polizei, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, zur Staatsarzneikunde zusammenschloss, bis Hygiene und Bakteriologie aufblühten, so dass Max v. PETTENKOFER 1867 äußerte: "Die Zusammenziehung von Gerichtlicher Medizin und Medizinalpolizei ist immer als ein unnatürliches Gespann von zwei Kräften erschienen"- Und Eduard Ritter v. HOFMANN war, als er 1876 das Ordinariat in Wien antrat, der Erste, der sich von der Medizinischen Polizei trennte. Die Wiege des Faches steht seit 1905 in Wien und 1807 folgend in Prag.

Gegner des sich blühend entwickelnden Faches hat es häufig gegeben, so aus dem Konkurrenzgebaren der Pathologen wie Carl v. ROKITANSKI, Rudolf VIRCHOW, Otto LUBARSCH oder dem Chirurgen Theodor BILLROTH, den sein Hauslehrer einmal als Ingenium tardum charakterisiert hatte. Später waren es die Gesetzgeber, die im preußischen Kreisarztgesetz vom September 1899 bestimmten, dass der Amtsarzt auch die Funktion des Gerichtsarztes ausübe. Superlativ wurde das Vereinheitlichungsgesetz über das Gesundheitswesen vom 3. Juli 1934, welches unser Fach dem existentiellen Ruin entgegentrieb, nach Kriegsende zwar nicht aufgehoben, aber in seiner Wirksamkeit eingeschränkt, denn jeder Rechtsstaat benötigt im gegebenen Fall zur Rechtsfindung erfahrene Fachleute der Rechtsmedizin.

Spuren der heutigen Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin reichen bis zur Gründung der Gesellschaft Deutscher Naturforscher und Ärzte am 18. September 1822 in Leipzig zurück. 1886 wurde innerhalb dieser Gesellschaft eine Sektion Gerichtliche Medizin ins Leben gerufen. Während der 76sten Tagung wurden am 20. September 1904 auf Antrag Georg PUPPEs die Deutsche Gesellschaft für Gerichtliche Medizin gegründet und in den Gründungsausschuß die Ordinarien Carl IPSEN und Julius KRATTER aus Oesterreich sowie Adolf LESSER, Georg PUPPE, Fritz STRASSMANN und Emil UNGAR aus Deutschland gewählt. In ihrem Rundschreiben aus dem November 1904 lesen wir: ... "Der Zweck der Gesellschaft soll sein, einen Mittelpunkt für gemeinsame wissenschaftliche Arbeiten zu bilden und zu einer persönlichen Vereinigung der Fachgenossen beizutragen".

Am 25. September 1905 erklärt Fritz STRASSMANN in seiner  Begrüßungsansprache in Meran: ... "Die Gerichtliche Medizin hat erst in den letzten Jahren im Deutschen Reiche eine würdigere Stellung errungen; sie war vielfach einer Geringschätzung und Zurückhaltung begegnet, von der Sie, meine Herren Kollegen aus Österreich, die Sie ähnliche trübe Zeiten nicht kennengelernt haben, sich keine Vorstellung machen können... Nichts aber wird mehr dazu dienen, unser Ansehen zu heben, als die Steigerung unserer wissenschaftlichen Leistungen. Weil wir uns dieses wissenschaftliche Ziel als Hauptziel gesetzt haben, haben wir für unsere Gesellschaft den Namen Deutsche Gesellschaft für Gerichtliche Medizin und nicht den der Gerichtsärztlichen Gesellschaft gewählt, der ebenfalls vorgeschlagen wurde... Durch die Wahl dieses Namens haben wir auch das Feld unserer Tätigkeit vollkommen klar umgrenzt. Es ist damit gesagt, dass die ganze Gerichtliche Medizin, - aber auch nur was zu ihr gehört -, in unseren Verhandlungen Raum finden soll... Von diesem Grundsatz ausgehend können wir nicht zweifelhaft darüber sein, dass die Gerichtliche Psychiatrie, da sie einen integrierenden Teil der Gerichtlichen Medizin darstellt, in unsere Verhandlung gehört. Ebenso gibt es keinen Zweifel, dass die Gerichtliche Chemie, die auf toxikologischem Gebiete von der Gerichtlichen Medizin nicht scharf zu scheiden ist, nicht zurückgewiesen werden kann"...

In seinem Referat "Die Gesellschaft für Rechtsmedizin im Spiegel ihrer Tagungen" weist Walter KRAULAND 1982 darauf hin, dass auf den Jahrestagungen bis 1980 ca. 3 900 Vorträge gehalten worden seien, diese Zahl erhöht sich bis 1995 auf 5 900. Kehren wir zu Fritz STRASSMANN nach Meran zurück, so ist die Zielsetzung des Gründungsausschusses, die wissenschaftlichen Leistungen in der Gerichtlichen Medizin zu steigern, kein leer gedroschenes Stroh gewesen.

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